Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf das Kulturerbe

Die Vertragsparteien anerkennen, dass:

a. jeder Mensch, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, das Recht besitzt, einen Nutzen aus dem Kulturerbe zu ziehen und zu seiner Bereicherung beizutragen;

b. jeder Mensch, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, die Verpflichtung besitzt, das Kulturerbe anderer genauso zu achten wie das eigene Kulturerbe und folglich auch das gemeinsame Erbe Europas;

c. die Ausübung des Rechtes auf Kulturerbe nur jenen Beschränkungen unterworfen werden kann, welche in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des öffentlichen Interesses sowie der Rechte und Freiheiten Dritter notwendig sind.