Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beziehungen zwischen der Konferenz der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen

Um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zu gewährleisten, kann die Konferenz der Vertragsparteien um die Zusammenarbeit zuständiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, ersuchen.