Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

2. Abschnitt

Befugnisse einer Qualifizierten Einrichtung

Unterlassungs- und Abhilfeanspruch

. (1) Eine Qualifizierte Einrichtung ist berechtigt, die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

(2) Sind aus einem solchen Verhalten Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher entstanden, so ist die Qualifizierte Einrichtung auch berechtigt, Abhilfe für einzelne Verbraucher und im Rahmen einer Klage auf Abhilfe einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen () zu verlangen, wenn mindestens 50 Verbraucher von diesem Verhalten betroffen sind.

(3) Zur Verfolgung der Ansprüche gemäß Abs. 1 und 2 ist die Qualifizierte Einrichtung berechtigt,

1. Klagen auf

a) Unterlassung (Beendigung und Verbot) und

b) Abhilfe für einzelne Verbraucher

2. sowie im Rahmen einer Klage auf Abhilfe auch einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen ()

zu erheben.

(4) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung ist die Qualifizierte Einrichtung nicht verpflichtet nachzuweisen, dass einzelnen betroffenen Verbrauchern ein tatsächlicher Verlust oder Schaden entstanden ist oder dass beim Unternehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen sind.

(5) Die Befugnisse gemäß den vorstehenden Absätzen stehen auch den von der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt.