Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses

. (1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:

a) wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuss gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuss errichtet ist, aufgelassen wird;

b) wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuss zuständig ist, aufgelassen werden;

c) wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;

d) wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

e) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß aufgelöst wird;

f) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

g) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt ().

(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss übergehen.

(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss () hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen; im Übrigen ist im Sinne des vorzugehen.