Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

(Anm.: Abs. 1 Vollziehungsklausel; lautet wie )

(Anm.: Abs. 2 zu den und BGBl. Nr. 133/1967)

Mit der Vollziehung des Artikels I Z 44 (Anm.: das ist ) sind, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.