1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen und Berufsbild
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
. Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“ sowie
2. die Ausbildung und die Berufsausübung der Psychotherapie, insbesondere
a) die Berufsausbildung,
b) die Berufsberechtigung,
c) die Berufsausübung und
d) die Berufspflichten.
