Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zu § 38

. (1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:

1. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;

2. dem Jugendwohlfahrtsträger;

3. der Bundesanstalt “Statistik Österreich”,

4. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:

1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;

2. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;

3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;

3a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;

4. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;

5. der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;

6. dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;

7. der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;

8. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:

1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;

2. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;

3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;

4. der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;

5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:

1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;

2. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;

2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;

3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;

4. der Meldebehörde des letzten Wohnortes;

5. dem Verlassenschaftsgericht;

6. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;

7. dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

8. der Bundesanstalt “Statistik Österreich”;

9. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

10. dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich” mitzuteilen.