Wiederannahme des Geschlechtsnamens
. § 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wiederannahme des Geschlechtsnamens
. § 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.