Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Personenstandsdaten

. (1) Personenstandsdaten einer Person sind:

1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);

2. besondere Personenstandsdaten sowie

3. sonstige Personenstandsdaten.

(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:

1. Namen;

2. Tag und Ort der Geburt;

3. Geschlecht;

4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);

5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;

6. Tag und Ort des Todes;

7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);

8. Staatsangehörigkeit.

(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:

1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;

2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.

(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:

1. Datum und Ort der Eheschließung;

2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;

3. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.

(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:

1. Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

3. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.

(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:

1. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;

2. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;

3. allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.

(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.