Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.07.2013.

Heutige Fassung öffnen

2. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

. (1) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(2) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(3) Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZPR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen, insofern diese nicht bereits als Daten des ZPR weiterverwendet wurden.

(4) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)

(5) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)