(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 15, BGBl. Nr. 694/1993)
§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu § 15, BGBl. Nr. 694/1993)
§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.