Letztbegünstigter
§ 6. Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Letztbegünstigter
§ 6. Letztbegünstigter ist derjenige, dem ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.