Stiftungsvermögen
§ 4. Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens 70 000 Euro gewidmet werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stiftungsvermögen
§ 4. Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens 70 000 Euro gewidmet werden.