Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
§ 32. Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
§ 32. Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.