Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Im Fall des sind auch die Organe der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung ermächtigt, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; bis 6 und sind sinngemäß anzuwenden.