Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Dienstbekleidung

Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

Hinsichtlich der Anforderungen an die Dienstbekleidung und ihre Benutzung ist § 73 AAV mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a) im § 73 Abs. 1, 2 und 3 AAV an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ und

b) im § 73 Abs. 2 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „die Arbeitnehmer“ die Wortfolge „die Bediensteten“ treten.