2. Abschnitt
Dienstbekleidung
Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
Hinsichtlich der Anforderungen an die Dienstbekleidung und ihre Benutzung ist § 73 AAV mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) im § 73 Abs. 1, 2 und 3 AAV an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ und
b) im § 73 Abs. 2 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „die Arbeitnehmer“ die Wortfolge „die Bediensteten“ treten.
