Auswahl
(1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen:
a) die Feststellung derjenigen Gefährdungen oder Belastungen, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können;
b) die Festlegung jener Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den nach lit. a festgestellten Gefährdungen oder Belastungen bieten, wobei allfällige Gefahren, die von den persönlichen Schutzausrüstungen selbst ausgehen können, zu berücksichtigen sind;
c) die Bewertung der Eigenschaften der entsprechend verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den nach lit. b festgelegten Eigenschaften.
Bei der Durchführung dieser Bewertung und der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen sind hinsichtlich ihrer Beschaffenheit auch die besonderen Anforderungen nach zu berücksichtigen.
(2) Der Dienstgeber hat die Bewertung nach Abs. 1 bei einer Änderung der für sie maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.
