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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 37/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 lit. a des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 12/1956, wird verordnet:

Die Prüfungsgebühr beträgt für die nachstehend angeführten Dienstprüfungen, die nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Landes- und Gemeindebedienstete als Anstellungs(Definitivstellungs)erfordernis bei einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen haben:

1. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Höheren Dienstes ....................... 230 S

2. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Gehobenen Dienstes ..................... 180 S

3. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Fachdienstes ........................... 120 S

4. Dienstprüfung für einen Dienstzweig

des Mittleren Dienstes sowie Facharbeiter-

Aufstiegsprüfung ........................... 90 S

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 17. September 1973, LGBl. Nr. 122, womit für bestimmte Dienstprüfungen für Landes- und Gemeindebeamte Prüfungsgebühren bestimmt werden, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.