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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 2400/26-1

Änderung

LGBl. 2400/26-1

LGBl. Nr. 24/2015

LGBl. Nr. 77/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2024 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2024, des , LGBl. 2420 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2024, und des , LGBl. Nr. 15/2024, verordnet:

Die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Bescheides in einem der im aufgezählten Gegenstände, eines Abgabenbescheides, in der Durchführung verschiedener Buchungen und in der Lösung einer dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe einschließlich der Gehaltsberechnung.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im genannten Gegenstände aufweist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

a) Verfassungs- und Gemeindeorganisationsrecht

genaue Kenntnisse

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350

NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, bzw.

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026

NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600

übersichtsweise Kenntnisse

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Behördenorganisation

Nationalrats-Wahlordnung 1992

NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001

NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300

b) Verwaltungs- und Abgabenverfahrensrecht

genaue Kenntnisse

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

Bundesabgabenordnung (BAO)

NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009, LGBl. 3400

übersichtsweise Kenntnisse

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG

Zustellgesetz

c) materielles Verwaltungsrecht

übersichtsweise Kenntnisse

Kommunalsteuergesetz

Meldegesetz 1991

Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955

NÖ Gemeinde-Wasserleitungsgesetz, LGBl. 6930

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951

NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)

NÖ Bauordnung  2014 (NÖ BO 2014)

NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240

d) Dienst- und Besoldungsrecht

genaue Kenntnisse

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440

übersichtsweise Kenntnisse

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032

NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2002

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. 2015

NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060

e) Haushaltsrecht

genaue Kenntnisse

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung

Haushaltsrecht und -vollzug (Buchführung)

übersichtsweise Kenntnisse

Finanzverfassung

Finanzausgleich

(2) Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine systematische, auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen.

und in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des und weiterhin zur Anwendung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.