Die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. 2400/28-1
LGBl. 2400/28-1
LGBl. Nr. 23/2015
Die NÖ Landesregierung hat am 10. März 2015 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–53, verordnet:
Die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Berichtes des Bürgermeisters an eine Aufsichtsbehörde, eines einfachen Bescheides, der Durchführung einfacher Buchungen und der Lösung einer einfachen dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im genannten Gegenstände aufweist.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
a) Verfassungs- und Gemeindeorganisationsrecht
Grundzüge
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Behördenorganisation
NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, bzw.
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026
b) Verwaltungs- und Abgabenverfahrensrecht
Grundzüge
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Bundesabgabenordnung (BAO)
c) materielles Verwaltungsrecht
Grundzüge
Meldegesetz 1991
NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
d) Dienst- und Besoldungsrecht
Grundzüge
Rechte und Pflichten der Gemeindebediensteten
e) Haushaltsrecht
Grundzüge
Rechnungswesen
(2) Als Grundzüge sind die wesentlichen Inhalte des betreffenden Gegenstandes anzusehen.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.