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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 9/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs 3 des Salzburger Teilhabegesetzes – S.THG, LGBl Nr 93/1981, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit des Sozialbereich-Tarifanpassungsgesetzes 2026, LGBl Nr 106/2025, wird kundgemacht:

Der Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe für das Jahr 2026 beträgt 2,15 %.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.