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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 547/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:

Die Kundmachung der am 9. September 1988 beschlossenen Festsetzung des Datums der Anwendung der Bestimmungen der Regel 5 des Annexes V der Internationalen Konvention über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, geändert durch das dazugehörende Protokoll von 1978 *), über die Beseitigung von Müll im Ostseegebiet hat dadurch zu erfolgen, daß diese in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. **)

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**) Laut Mitteilung des Generalsekretärs der IMO sind diese Bestimmungen in bezug auf das Ostseegebiet mit 1. Oktober 1989 in Kraft getreten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 547/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 25.08.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 547/1990

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