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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 335/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:

Die Kundmachung der am 1. Dezember 1987 beschlossenen Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1988) hat dadurch zu erfolgen, daß diese in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. *)

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*) Laut Mitteilung des Generalsekretärs der IMO sind diese Änderungen gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. g Z ii des Übereinkommens mit 1. April 1989 in Kraft getreten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 335/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.06.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 335/1990

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