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Wer die Staatsangehörigkeit eines Staates nach dessen Recht verloren und eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, unterliegt in dem Staate, dessen Staatsangehörigkeit er verloren hat, keinen militärischen Pflichten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Wer die Staatsangehörigkeit eines Staates nach dessen Recht verloren und eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, unterliegt in dem Staate, dessen Staatsangehörigkeit er verloren hat, keinen militärischen Pflichten.