Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.