Rechtspersönlichkeit der Behörde
Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit:
(a) Verträge zu schließen;
(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern;
(c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Rechtspersönlichkeit der Behörde
Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit:
(a) Verträge zu schließen;
(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern;
(c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein.