Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolles werden durch:

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,

b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder

c) Annahme.

Die Annahme hat durch die Hinterlegung einer formellen Urkunde bei der belgischen Regierung zu erfolgen.