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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 661/1996

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird verordnet:

. Den ausländischen Delegationen, die am Informationsaustausch über den Export von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement) teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl.

. Dem Sekretariat und den Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

Beachte: Zum Außerkrafttreten vgl.

. Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung des Informationsaustauschs im Rahmen des Wassenaar Arrangements außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 193/1997

Fassungen ab: 18.07.1997

Erfasste Bestimmungen: § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 193/1997

BGBl. II Nr. 193/1997

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BGBl. Nr. 661/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.11.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 661/1996

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