Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL III

Nachrichtenverkehr

Das Ministerkomitee und der Generalsekretär genießen auf dem Gebiete jedes Mitgliedes für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie von diesem Mitglied der diplomatischen Mission jeder anderen Regierung gewährt wird.

Die amtlichen Briefe und die andern amtlichen Mitteilungen des Ministerkomitees und des Sekretariates dürfen nicht zensuriert werden.