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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 217/1957

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 126/1957) zitierten Kategorien von Beamten, auf die die Bestimmungen der Artikel V und VII des genannten Übereinkommens Anwendung finden, sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme der an Ort und Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen Personen umfassen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 217/1957 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.10.1957

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 217/1957

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