Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat mitgeteilt, daß die im Abschnitt 17 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 126/1957) zitierten Kategorien von Beamten, auf die die Bestimmungen der Artikel V und VII des genannten Übereinkommens Anwendung finden, sämtliche Mitglieder des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme der an Ort und Stelle und gegen Stundenlohn aufgenommenen Personen umfassen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 217/1957
Änderungen & Kundmachungen
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BGBl. Nr. 217/1957 · Stammfassung
Fassungen ab: 17.10.1957
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 217/1957 ↗
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