Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL I

Rechtspersönlichkeit

Abschnitt 1.

Die Organisation der Vereinten Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit,

a) Verträge zu schließen;

b) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern;

c) gerichtliche Verfahren einzuleiten.