Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nicht-vertragliche Haftung oder in bezug auf Mitglieder des Personals oder Sachverständigen

Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XV Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten

a) die durch einen von EUTELSAT verursachten Schaden entstehen;

b) die eine nicht-vertragliche Haftung der EUTELSAT zum Gegenstand haben;

c) die ein Mitglied oder einen Sachverständigen betreffen, wobei die betreffende Person ein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wurde;einem Schiedsverfahren unterwerfen.