Artikel XX
Depositar
(1) Der Exekutivsekretär ist der Depositar dieses Änderungsabkommens.
(2) Der Depositar unterrichtet insbesondere alle Parteien des Übereinkommens umgehend:
a) von jeder Unterzeichnung dieses Änderungsabkommens;
b) von der Hinterlegung jeglicher Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Änderungsabkommens;
d) von sonstigen Mitteilungen in Bezug auf dieses Änderungsabkommen.
(3) Sofort nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsabkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Originals zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
