Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XX

Depositar

(1) Der Exekutivsekretär ist der Depositar dieses Änderungsabkommens.

(2) Der Depositar unterrichtet insbesondere alle Parteien des Übereinkommens umgehend:

a) von jeder Unterzeichnung dieses Änderungsabkommens;

b) von der Hinterlegung jeglicher Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Änderungsabkommens;

d) von sonstigen Mitteilungen in Bezug auf dieses Änderungsabkommen.

(3) Sofort nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsabkommens übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Originals zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.