Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIX

In-Kraft-Treten für einen Staat

(1) Für einen Staat, der die Bedingungen des Artikels XVII Absatz 2 nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsabkommens erfüllt hat, tritt dieses Änderungsabkommen am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar in Kraft.

(2) Jeder Staat, der nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsabkommens gemäß Artikel XVIII Partei des Protokolls wird, wird, wenn dieser Staat keine andere Absicht bekannt gibt:

a) als Partei des Protokolls in seiner geänderten Fassung betrachtet; und

b) im Verhältnis zu Parteien des Protokolls, die nicht an das Änderungsabkommen gebunden sind, als Partei des ungeänderten Protokolls betrachtet.