Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Rechtspersönlichkeit

Die Donaukommission (im folgenden Kommission genannt) genießt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die Fähigkeit:

a) Verträge zu schließen;

b) Eigentum zu erwerben, in Bestand zu nehmen und zu veräußern;

c) vor Gericht aufzutreten.