Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vierter Abschnitt.

Frachtgeschäft.

. Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der §§ 425 bis 427, 430 bis 436, 439, 440 bis 443, 445 bis 451 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.