Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verrechnung des Verwaltungsaufwandes

. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im für die Erfüllung der PRIKRAF-Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß möglichst gleichmäßig aus den PRIKRAF-Mitteln zu entnehmen.

Beachte: Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. ).