Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Gebührenbefreiung

. Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Beachte: Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. ).