3. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Organe des PRIKRAF
. Die Organe des PRIKRAF sind:
1. Geschäftsführung,
2. Fondskommission.
Beachte: Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. ).
