Mitteilungspflicht
. (1) Die Mitteilung der Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit an die Kommission gemäß erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.
(2) Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Durchführung der Entscheidung 1999/280/EG des Rates über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse, 1999/566/EG, ABl. Nr. L 216 vom 14.08.1999 S. 8, durchgeführt.
