Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlußbestimmungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.