Artikel II
Geltungsbereich
§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche und europarechtliche Vorschriften bestehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II
Geltungsbereich
§ 1. Die Preise für Sachgüter und Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche und europarechtliche Vorschriften bestehen.