Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Folgende Behörden (nachfolgend "zuständige Behörden" genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig:

a) Im Bundesministerium für Inneres

Bundesasylamt

Landstrasser Hauptstrasse 171

A-1030 Wien

b) Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement:

Bundesamt für Migration

Quellenweg 6

CH-3003 Bern-Wabern

(2) Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen.