Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates Anwendung.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates Anwendung.