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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 450/2011

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs. 3 Z 1 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

. (1) Die Verordnung regelt die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB“, BGBl. II Nr. 139/2008.

(2) Die Teilnahme an diesen Weiterbildungsmaßnahmen ist für beamtete OmnibuslenkerInnen insoweit Dienstpflicht, als die Teilnahme von der Dienstbehörde angeordnet wird. Es obliegt ausschließlich der Dienstbehörde, die Weiterbildungsmaßnahme den dafür in Frage kommenden OmnibuslenkerInnen zu ermöglichen, wobei die Dienstbehörde die gesetzlich angeordneten Weiterbildungspflichten für OmnibuslenkerInnen umzusetzen hat.

(3) Die Kosten der Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Dienstgeber zu tragen.

(4) Der Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt innerhalb der Dienstzeit.

(5) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 235/2013)

(6) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 235/2013)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 235/2013

Fassungen ab: 09.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 235/2013 (VfGH)

BGBl. II Nr. 235/2013

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 450/2011 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1

BGBl. II Nr. 450/2011

Materialien noch nicht erschlossen.