Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

. (1) Die Österreichische Post AG hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Mitteilungspflicht gemäß nachzukommen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.