Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
. (1) Die Österreichische Post AG hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Mitteilungspflicht gemäß nachzukommen.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
. (1) Die Österreichische Post AG hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Mitteilungspflicht gemäß nachzukommen.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.