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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 501/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte portugiesische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Textilgewebe, Spitzen, Stickereien und Tapisserien (Wandteppiche, Gobelins) Anwendung findet.

Anlage

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 501/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.10.1983

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

BGBl. Nr. 501/1983

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