Anlage

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 501/1983
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte portugiesische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Textilgewebe, Spitzen, Stickereien und Tapisserien (Wandteppiche, Gobelins) Anwendung findet.
Anlage

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 15.10.1983
Erfasste Bestimmungen: Anl. 1
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