§ 7. Mit der Verurteilung wegen Vergehens nach § 2 sind dieselben Rechtsfolgen verbunden wie mit der Verurteilung wegen Übertretung des Betruges.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 7. Mit der Verurteilung wegen Vergehens nach § 2 sind dieselben Rechtsfolgen verbunden wie mit der Verurteilung wegen Übertretung des Betruges.