Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Hauptstück

Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen

. Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen:

1. über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen, daß die Verarbeitung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des erfolgt;

2. über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet nach Maßgabe der bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen; überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen Behörden Bescheiden und Urteilen nach Rechnung tragen;

3. zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach .