Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

. (1) Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke

1. der Sicherheitspolizei,

2. der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),

3. des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.

(2) Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt

1. die internationale polizeiliche Amtshilfe,

2. das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.

(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.